• Aufhebungsvertrag

    Durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) wird ein Schuldverhältnis einvernehmlich beendet. Darüber hinaus werden in dem Aufhebungsvertrag oft auch weitere Modalitäten geregelt, die im Zusammenhang mit der Beendigung stehen. Der Aufhebungsvertrag als zweiseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses unterscheidet sich von der Kündigung als einseitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Aufhebungsverträge sind insbesondere im Bereich des Arbeitsrechtes verbreitet, da dort Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregeln existieren.

  • Betriebsrat

    Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Das Wort bezeichnet fachsprachlich das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet.

    Wie stark die Aufgaben des Betriebsrates gesetzlich verankert sind, ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Deutschland und Österreich ist der Betriebsrat ein Organ zur Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, der auch an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Betriebsverfassungsgesetz, nach welchem Arbeitnehmer eines Unternehmens mit mindestens fünf ständigen und wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.

    Die betriebliche Mitbestimmung ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Deutschlands erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist ein Personalrat zuständig. Ausgenommen sind ferner Betriebe der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.

  • Compliance-Richtlinien

    Compliance bzw. Regeltreue (auch Regelkonformität) ist in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache der Begriff für die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch von freiwilligen Kodizes, in Unternehmen. Die Gesamtheit der Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens zur Einhaltung bestimmter Regeln und damit zur Vermeidung von Regelverstößen in einem Unternehmen wird als „Compliance Management System“ bezeichnet (IDW PS 980 Tz.6).

    „Der Begriff Compliance steht für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischer Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.“

  • Direktionsrecht, Dienstwagen

    Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen.

  • Entgeltfortzahlung

    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in Deutschland seit 1994 die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

  • Freistellung

    Im Arbeitsrecht bezeichnet die Freistellung (Suspendierung) die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.

  • Gehaltspfändung, Güteverhandlung

    Die Güteverhandlung im Rahmen des deutschen Zivilprozesses dient der Herbeiführung einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits. Sie geht gem. § 278 Abs. 2 ZPO der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO). Häufig wird diese einvernehmliche Erledigung im Abschluss eines Vergleichs liegen. Sie kann jedoch auch darin liegen, dass die beklagte Partei die Forderung anerkennt oder die klagende Partei auf die Forderung verzichtet oder die Klage zurücknimmt. Zur Güteverhandlung wird in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

    Das Gericht kann die Parteien gemäß § 278 Abs. 5 ZPO für die Güteverhandlung an einen Güterichter verweisen.

    Darüber hinaus existiert im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Güteverfahren (§ 54 ArbGG). Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kann

    • eine Klage bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, § 54 Abs. 2 ArbGG
    • die Anerkenntnis erklärt werden
    • ein Prozessvergleich geschlossen werden.
  • Heimarbeitnehmer

    Unselbständige Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit (bzw. der nicht selbständigen Erwerbsarbeit), bei der der Arbeitsplatz entweder in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt. Die Heimarbeitsentgelte werden in der Regel durch (rote) „bindende Festsetzungen“ als Mindestentgelte je Stunde oder je bearbeitetes Stück, in Ausnahmefällen auch durch Spezial-Tarifverträge, bestimmt. Staatliche Entgeltprüfer (Gewerbeaufsichtsämter – staatliche Ämter für Arbeitsschutz) überwachen die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen.

    Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Gleichwohl ist seine Arbeit prinzipiell nach gleichen Grundsätzen wie bei Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung sozialversicherungspflichtig.

    Selbständige Heimarbeit ist in Abgrenzung dazu unabhängig von einem Arbeitgeber. Diese kann ein Kunde in Auftrag geben. Wenn Heimarbeit ohne feste Bestellung oder bestimmten Auftrag auf eigene Rechnung ausgeführt wird, spricht man von Hausgewerbetreibenden. Diese bieten ihre Produkte oder Dienstleistung entweder selbst oder über Verkaufsorganisationen (im Network-Marketing) an.

  • Integrationsamt

    Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Behörde in Deutschland, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) erfüllt. Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen der Länder wahrgenommen.

  • Job-Sharing

    Die Arbeitsplatzteilung (englisch job sharing) ist ein Arbeitszeitmodell, welches auf Teilzeitarbeit basiert. Zwei oder mehr Arbeitnehmer teilen als Gemeinschaft mindestens einen Arbeitsplatz unter sich auf. Die Partner einer Gruppe können ihre Arbeitszeit individuell festlegen. Solange die Arbeitszeit sich im Rahmen der für Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer befindet, sind alle Kombinationen innerhalb der Arbeitsplatzteilungsgruppe möglich.

    Um Arbeitsplatzteilung zu realisieren, müssen die Partner über ein gutes Planungs- und Organisationsvermögen verfügen. Daneben ist es wichtig, dass die Partner gut miteinander auskommen.

    Arbeitsplatzteilung bietet für den Arbeitnehmer den Vorteil die Arbeitszeit und -dauer individuell zu gestalten. Für den Arbeitgeber bedeutet Arbeitsplatzteilung einen Gewinn an Wissen, deren Verbleib im Unternehmen beim Ausscheiden einer Arbeitskraft, die Synergie der Arbeitnehmer, mehr Kapazität bei hohem Arbeitsaufkommen und die bessere Möglichkeit einen ausgefallenen Arbeitnehmer zu vertreten.

    Kritisch ist der erhöhte Kommunikations- und Informationsaufwand zu betrachten sowie die schwierige Neubesetzung einer Person der Gruppe. Der letzte Punkt wiegt besonders schwer, wenn eine Arbeitsplatzteilungsgruppe aus nur zwei Arbeitnehmern besteht.

  • Kündigung

    Der Rechtsbegriff Kündigung steht für die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einseitige, zugangsbedürftige/empfangsbedürftige Willenserklärung; insbesondere die Kündigung des Arbeitsvertrags oder des Mietvertrages wird so bezeichnet.

  • Leiharbeitnehmer

    Ein Leiharbeitnehmer wird von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Verleiher.

  • Mindestlohn

    Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegtes kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung, eine Festschreibung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder implizit durch das Verbot von Lohnwucher. Eine Mindestlohnregelung kann sich auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen. Neben nationalen Mindestlöhnen gibt es auch regionale Varianten, die sich z. B. auf Bundesstaaten oder Städte beziehen. Weitere Erscheinungsformen sind branchenspezifische Mindestlöhne.

  • Nebentätigkeit

    Eine Nebentätigkeit ist jede Beschäftigung gegen Entgelt, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung von einem Arbeitnehmer oder Beamten ausgeübt wird. Das Entgelt bezeichnet man als Zuverdienst oder umgangssprachlich (veraltet) als Zubrot.

    Arbeits- und dienstrechtlich können auch unentgeltliche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten gelten.

  • Ordnungswidrigkeit

    Eine Ordnungswidrigkeit ist in Deutschland eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.

    Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben der Geldbuße (Synonym: Bußgeld) auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

    Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Geldbußen. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).

  • Personalrat

    Die Personalvertretung (z. B. Personalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat, Gesamtpersonalrat) ist die Vertretung der Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechtes), vergleichbar mit der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt.

  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis

    Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über ein Dienstverhältnis.

    In einem qualifizierten Arbeitszeugnis beurteilt der Arbeitgeber zusätzlich die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt (Endzeugnis). Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, wie etwa beim Wechsel des Vorgesetzten oder bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Das Arbeitszeugnis kann eine Empfehlung sein, ist aber kein persönlich gehaltenes Empfehlungsschreiben.

    Deutschland und die Schweiz sind die einzigen Länder in Europa, in denen es einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gibt. Nach der Rechtsprechung muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das „berufliche Fortkommen nicht zu erschweren“. In Österreich hat man gemäß § 39 Angestelltengesetz dagegen nur Anspruch auf ein Zeugnis „über die Dauer und die Art der Dienstleistung“, so dass ein qualifiziertes Dienstzeugnis vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängt.

  • Rückzahlungsklausel

    Mit einer Rückzahlungsklausel sichern sich Arbeitgeber in Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für den Fall ab, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Beanspruchung von Vergünstigungen das Unternehmen verlässt. In der Praxis sind Rückzahlungsklauseln in Deutschland besonders im Bereich der Aus- und Fortbildung und für Sondervergütungen gängig.

    Wenn der Arbeitgeber die Aus- oder Fortbildung des Mitarbeiters finanziert, hat er Interesse, dass die erworbenen Qualifikationen auch seinem Unternehmen zugutekommen. Wird die Arbeitsstelle deshalb nach Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht angetreten oder vor Ablauf einer bestimmten Frist wieder aufgegeben, wird eine anteilige Rückerstattung der vom Unternehmen getragenen Kosten verlangt.

    Die Rückzahlungsklausel für Aus- oder Fortbildungskosten muss vor Beginn der Maßnahme vereinbart sein. Die Maßnahme muss dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile bringen und ihm einen Vorteil auch außerhalb der konkreten Tätigkeit verschaffen. Die Bindungsfrist muss sich an dem Wert der Fortbildungsmaßnahme orientieren.

    Auch bei Gratifikationen gibt es oftmals einen Rückzahlungsvorbehalt im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Individualvertrag für den Fall, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer geschieht.

  • Sonderkündigungsschutz

    Sonderkündigungsschutz (auch: "Besonderer Kündigungsschutz") für das Arbeitsverhältnis gibt es in Deutschland für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:

    1. Betriebsratsmitglieder § 15 KschG
    2. Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen § 15 KschG
    3. Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz)
    4. Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht)
    5. Schwerbehindertenvertreter § 96 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    6. Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    7. betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r)
    8. Immissionsschutzbeauftragter
    9. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, § 9 MuSchG
    10. Personen in Elternzeit, § 18 BEEG;
    11. Personen in Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
    12. Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
    13. Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
    14. Inhaber politischer Wahlämter

    Sonderkündigungsschutz führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.

  • Transferkurzarbeitergeld

    Das Transferkurzarbeitergeld ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument in Deutschland, das in § 111 SGB III (bis 31. März 2012: § 216b SGB III a.F.) definiert ist.

    Transferkurzarbeitergeld hat das Ziel, Entlassungen von Arbeitnehmern und den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zu verbessern. Insofern dient es der sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprogramme. Ziel ist möglichst der Transfer aus Arbeit in Arbeit ("job to job"). Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Transferkurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Anspruchsinhaber sind Arbeitnehmer selbst, der Antrag auf das Transferkurzarbeitergeld muss aber nach § 323 Abs. 2 SGB III vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat gestellt werden. Die Leistung wird von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

    Anders als beim herkömmlichen Kurzarbeitergeld muss ein Arbeitnehmer „von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ betroffen sein – beispielsweise bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Erforderlich ist zudem, dass sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat von der Bundesagentur für Arbeit vor der Vereinbarung von Transfermaßnahmen beraten lassen. Die vorherige Beratung ist eine zwingende Leistungsvoraussetzung.

    Das Transferkurzarbeitergeld wird für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gezahlt. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vermittlungsvorschläge bezüglich einer neuen Beschäftigung machen.

  • Urlaub

    Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Selbständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären.

    Die drei erstgenannten Personengruppen benötigen dafür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge. Oft wird „Urlaub“ mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt. Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub.

  • Versetzung, Verdachtskündigung

    Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen ändert, so dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit erheblich ändert. Bei der rechtlichen Beurteilung einer Versetzung muss zwischen dem Recht des Arbeitsvertrages/Individualarbeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht/kollektiven Arbeitsrecht unterschieden werden.

    Dabei kann die Versetzung gleichwertig (horizontale Versetzung), geringer- oder höherwertig (vertikale Versetzung) im Vergleich zur bisherigen Beschäftigung sein. Insbesondere vertikale Versetzungen ziehen häufig weitere Versetzungen innerhalb der Organisation (interne Personalbeschaffung) nach sich, so dass in diesem Fall von Kettenversetzungen gesprochen wird. Die letztlich entstehende Lücke wird dann in der Regel durch Neueinstellung (externe Personalbeschaffung) geschlossen.

     oder

    Der Arbeitgeber spricht gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Verdachtskündigung aus, wenn er den Verdacht hat, dieser könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben.

  • Wettbewerbsverbot

    Unter Wettbewerbsverbot wird im deutschen Recht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis verstanden. Es existiert vor allem im deutschen Arbeitsrecht, aber auch im Handelsrecht für freie Handelsvertreter § 90a HGB und im Gesellschaftsrecht, z. B. § 112 HGB.

  • Zwischenzeugnis

    Ein Arbeitnehmer kann bei ungekündigter Stellung vom Arbeitgeber ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung bereits in Aussicht gestellt hat, der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben will, oder er beabsichtigt, eine Fort- oder Weiterbildungseinrichtung zu besuchen und die Aufnahme von einem Zwischenzeugnis abhängig ist oder aber bei einer Betriebsveräußerung. Bei Versetzung in eine andere Abteilung, bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder vor einer längeren Arbeitsunterbrechung (z. B. Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit) kann der Mitarbeiter zumindest eine Zwischenbeurteilung einfordern.

    Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die allgemeinen Grundsätze eines Arbeitszeugnisses. Wenn bereits ein zukünftiges Ausscheidungsdatum feststeht, wird kein Zwischenzeugnis, sondern ein „Vorläufiges (Abschluss-) Zeugnis“ ausgestellt.