• Transferkurzarbeitergeld

    Das Transferkurzarbeitergeld ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument in Deutschland, das in § 111 SGB III (bis 31. März 2012: § 216b SGB III a.F.) definiert ist.

    Transferkurzarbeitergeld hat das Ziel, Entlassungen von Arbeitnehmern und den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zu verbessern. Insofern dient es der sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprogramme. Ziel ist möglichst der Transfer aus Arbeit in Arbeit ("job to job"). Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Transferkurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Anspruchsinhaber sind Arbeitnehmer selbst, der Antrag auf das Transferkurzarbeitergeld muss aber nach § 323 Abs. 2 SGB III vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat gestellt werden. Die Leistung wird von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

    Anders als beim herkömmlichen Kurzarbeitergeld muss ein Arbeitnehmer „von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ betroffen sein – beispielsweise bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Erforderlich ist zudem, dass sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat von der Bundesagentur für Arbeit vor der Vereinbarung von Transfermaßnahmen beraten lassen. Die vorherige Beratung ist eine zwingende Leistungsvoraussetzung.

    Das Transferkurzarbeitergeld wird für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gezahlt. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vermittlungsvorschläge bezüglich einer neuen Beschäftigung machen.