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Ehe der Kinder gescheitert – was nun?

Häufig ist es so, dass das eigene Kind heiratet und das Geld in der jungen Ehe knapp ist. Die Eltern schenken dann meist einen nicht unerheblichen Betrag im Vertrauen darauf, dass die Ehe Bestand haben wird. Von dem Geld schaffen sich die jungen Eheleute Gegenstände an, die sie für den gemeinsamen ehelichen Haushalt benötigen oder tätigen sonstige Anschaffungen zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft, wie etwa ein Hausgrundstück. Wenn sich jedoch später herausstellt, dass die Probleme zwischen den Eheleuten zu groß sind und die Scheidung beantragt wird, fragen sich die Geldgeber zu Recht, ob sie das im Vertrauen auf den Bestand der Ehe geschenkte Geld vom Schwiegerkind zurückfordern können. Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass derartige Zuwendungen nicht zurückgefordert werden können. Es handele sich um ein Rechtsverhältnis „eigener Art“, wenn die Zuwendung auch an den Ehegatten des leiblichen Kindes erfolgte. Dieses Rechtsverhältnis „eigener Art“ hinderte die Rückforderung durch die Schwiegereltern, sofern die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Nun hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Aktenzeichen XII ZR 189/06, entschieden, dass dieses Geldgeschenk unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. Die Konstruktion eines Rechtsverhältnisses „eigener Art“ wurde aufgegeben. Es sei vielmehr von den Schwiegereltern gewollt, dass das eigene Kind in den Genuss der Schenkung kommt. Aufgrund des Scheiterns der Ehe fällt die Geschäftsgrundlage weg und der Bundesgerichtshof entschied, dass die Schwiegereltern zumindest einen Teil der Schenkung vom Schwiegerkind zurückfordern können.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, dem jungen Glück etwas zugutekommen zu lassen, sollten Sie sich für den Ernstfall vorbeugend anwaltlichen Rat einholen. Gerne prüfen wir die für Sie am besten geeignete Möglichkeit und helfen bei der Durchsetzung möglicher Rückforderungsansprüche.